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Gasprüfung |
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Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials in Verbindung mit § 30 StVZO wird bei nicht nachgewiesener Gasprüfung wie folgt verfahren:
* Wohnmobile: Kein positiver Abschluss der Begutachtung, erheblicher Mangel, Plakette wird nicht vergeben.
* Wohnwagen: Bei positiven Abschluss der Begutachtung schriftlicher Hinweis auf nicht nachgewiesene Gasprüfung, Plakette wird erteilt.
Dieses Verfahren gilt bundeseinheitlich.
Quelle: VdTÜV, Arbeitskreis Begutachtung von Fahrzeugen.
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