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Gasprüfung


Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials in Verbindung mit § 30 StVZO wird bei nicht nachgewiesener Gasprüfung wie folgt verfahren:

* Wohnmobile: Kein positiver Abschluss der Begutachtung, erheblicher Mangel, Plakette wird nicht vergeben.


* Wohnwagen: Bei positiven Abschluss der Begutachtung schriftlicher Hinweis auf nicht nachgewiesene Gasprüfung, Plakette wird erteilt.

Dieses Verfahren gilt bundeseinheitlich.




Quelle: VdTÜV, Arbeitskreis Begutachtung von Fahrzeugen.


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